Allg. Vereinsordnung

§1 Mitgliedsbeiträge
(1) Der regelmäßige Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt jährlich 12 EUR.
(2) Der regelmäßige Beitrag für korporative Mitglieder wird von Fall zu Fall vereinbart.
(3) Der Beitrag ist fällig am 1. Januar bei jährlicher Zahlung.

§2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen, Spiele und Anlagen des Vereines zu benutzen. Das Benutzungsrecht kann allerdings an Voraussetzungen geknüpft sein.
(2) Die Mitglieder sind angehalten den Vorstand zu unterstützen.

§3 Aufgaben des Vorstandes
(1) Repräsentation nach Innen und Außen, Führung des Vereines, Versammlungsleitung, Geschäftsverbindungen, Satzungsfragen, rechtliche Fragen.
(2) Führen der Finanzgeschäfte des Vereines, Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und Vereinskonten, Mitgliederverwaltung, Ausstellen von Spendenquittungen und Mahnungen, Erstellen des Kassenberichtes.
(3) Führen des Schriftverkehrs, Öffentlichkeitsarbeit, Verfassen von PR, Archiv, Kontaktadressen, Versenden von Infomaterial und Rundbriefen, Auslandskontakte.
(4) Kontakte zu anderen Vereinen, Verwaltung der Sachwerte des Vereines.

§4 Veranstaltungen
(1) Es gibt vereinsinterne und öffentliche Veranstaltungen, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen.
(2) Veranstaltungen des Vereines jeglicher Art können in Zusammenarbeit mit den vom Vorstand Beauftragten jeder Orts durchgeführt werden.
Die Einkünfte aus Veranstaltungen aller Art fließen der Vereinskasse zu.

§ 5 Arbeitsgemeinschaften
Die Mitglieder der Herner BuRG haben die Möglichkeit sich in der Organisationsstruktur einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzufinden.
(1) Rechte der Arbeitsgemeinschaft
1. Namensgebung
Die Arbeitsgemeinschaft darf sich einen eigenen Namen geben. Dieser sollte eine Beziehung zu dem Verein zeigen und den Vereinszweck widerspiegeln.
2. Veranstaltungen
Die Arbeitsgemeinschaft hat die Möglichkeit unter dem Dach des Vereins eigene Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen. Dieses beinhaltet sowohl regelmäßige (wöchentliche) Treffen, als auch einmalige oder jährliche Veranstaltungen.
3. Kasse
Die Arbeitsgemeinschaft hat das Recht eine eigene Kasse zu führen.
4. Haftung
Haftungsrechtliche Ansprüche, welche im Zusammenhang mit den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft entstehen können, werden grundsätzlich von der Vereinshaftpflicht der Herner BuRG e.V. abgedeckt. Die persönliche Haftung der Besucher der Veranstaltungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Pflichten der Arbeitsgemeinschaft
1. Arbeitsgemeinschaftsleiter
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wählen nach selber bestimmten Auswahlkriterien einen Arbeitsgemeinschaftsleiter aus ihren Reihen. Dieser ist für die Organisation der Arbeitsgemeinschaft und deren Veranstaltungen verantwortlich und dient dem Vorstand der Herner BuRG e.V. als Ansprechpartner.
Der Arbeitsgemeinschaftsleiter ist von den Gründungsmitgliedern der Arbeitsgemeinschaft vor ihrem Entstehen zu bestimmen.
Die Aufgaben des Arbeitsgemeinschaftsleiters umfaßt auch das Führen einer Mitgliederliste.
Die Arbeitsgemeinschaft hat durch eigene Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass spätestens nach einer Woche, nachdem der Arbeitsgemeinschaftsleiter von dieser Position zurücktritt, sich ein neuer Leiter dem Vorstand präsentiert.
2. Kasse der Arbeitsgemeinschaft
Sofern die Arbeitsgemeinschaft, in Person des Arbeitsgemeinschaftsleiters, eine eigene Kasse führt, muss dem Kassenwart der Herner BuRG e.V. jedes Quartal, d.h. bis zum Ende des auf das Quartalsende folgende Kalendermonats, ein Kassenbericht vorgelegt werden. Die Kasse selber darf keine Fehlbeträge aufweisen; Hierfür haftet der Arbeitsgemeinschaftsleiter persönlich.
Sollte ein Arbeitsgemeinschaftsleiter nicht vorhanden sein, darf die Kasse der Arbeitsgemeinschaft nicht belastet werden.
(3) Entstehen und Ende der Arbeitsgemeinschaft
1. Entstehen der Arbeitsgemeinschaft
Die Arbeitsgemeinschaft entsteht durch Antrag des Arbeitsgemeinschaftsleiters und Genehmigung des Vorstandes.
2. Ende der Arbeitsgemeinschaft
Die Arbeitsgemeinschaft endet, wenn
a) die Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt.
b) die Arbeitsgemeinschaft keine Mitglieder mehr hat.
c) dies der Arbeitsgemeinschaftsleiter beantragt und der Vorstand der Herner BuRG e.V. es genehmigt.
d) die Kasse der Arbeitsgemeinschaft Fehlbeträge aufweisst.
e) sich nach einer Woche, nachdem der Arbeitsgemeinschaftsleiter von seiner Position zurückgetreten ist, kein neuer Leiter dem Vorstand vorstellt.