Satzung

§1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen „Herner Brett- und Rollenspiel Gemeinschaft“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herne.
(3) Der Vorstand des Vereins meldet den Verein nach Satzungserrichtung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Stadt Herne an.

§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Jugendhilfe sowie der Bildung und Erziehung.
Den Mittelpunkt der Vereinsarbeit bildet die Unterstützung positiven sozialen Verhaltens, der Kreativität und der Kommunikationsfähigkeit.
Im Zentrum steht dabei die Erforschung und Förderung der rationalen Bewältigung von Konfliktsituationen und der Kooperation insbesondere durch die Heranführung an Brett- und Rollenspiele.
(2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks richtet der Verein regelmäßig für Mitglieder und Gäste zugängliche Treffen aus. Mindestens einmal im Jahr organisiert er eine Veranstaltung, zu der die Bevölkerung eingeladen und in die Vereinsarbeit einbezogen wird. Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Jugend- und Kultureinrichtungen der Stadt Herne und strebt die Zusammenarbeit mit ihnen an. Auch bemüht er sich um Präsenz auf Messen und ähnlichen Großveranstaltungen, um über seine Ziele und seine Arbeit zu informieren.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt die in der Satzung festgelegten Ziele ausschließlich und unmittelbar.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Vereinsvorschriften außerhalb der Satzung
(1) Die „Allgemeine Vereinsordnung“ behandelt allgemeine Belange des Vereins, der Vorstandsarbeit und der Geschäftsführung in Konkretisierung der Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Das zuständige Organ für den Erlass, die Abänderung und die Aufhebung ist die Mitgliederversammlung.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung braucht keine Begründung gegeben zu werden. Bei Annahme beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt, indem der fällig gewordene Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wird und gilt nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit als vollzogen.
(3) Ein Mitglied kann im Falle vereinsschädigenden Verhaltens vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das diesbezüglich einzuhaltende Verfahren regelt die „Allgemeine Vereinsordnung“.

§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder entrichten im voraus einen zumutbaren Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der „Allgemeinen Vereinsordnung“ festgehalten.

§8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus: Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§9 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. In diesem Fall muss der Vorstand die Mitgliederversammlung unverzüglich nach der Antragstellung einberufen.
(3) Außerdem ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder gleichzeitig zurücktreten
(4) An der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stimmberechtigt teilnehmen, das seiner Beitragspflicht nachgekommen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand vertretungsberechtigt zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann mit einer Mehrheit von 90% aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereinsvermögens.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die „S.O.S. Kinderdörfer“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.